AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Franz Peters Jr.

  1. Allgemeines
    1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von der Firma Franz Peters Jr. übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB sowie die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Dies gilt als im vollen Umfang akzeptiert und verstanden; ansonsten ist dies vor Auftragsvergabe schriftlich anzuzeigen und im Nachhinein unmöglich.
    2. Der Auftraggeber kennt die VOB sowie die AGB der Firma Franz Peters Jr. und hat deren Inhalt verstanden. Ansonsten ist umgehend Widerspruch einzulegen vor Vertragsabschluss. Spätere Einwände sind ausgeschlossen.
    3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie schriftlich von und bestätigt werden.
    4. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
    5. Alle Angaben, alle Arbeiten sind immer reine Dienstleistungen.
  2. Angebots- und Entwurfsunterlagen
    1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
    2. Kommen unsere Eigentums- und Urheberrechte, von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen zur Anwendung durch den Auftraggeber / Anfrager oder Dritte, so fallen die Kosten hierzu zu Lasten des Auftraggebers / Anfragers, auch wenn es nicht zur Vergabe gekommen ist.
    3. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Hier sei insbesondere auf die Genehmigung durch den Schornsteinfeger oder Statiker hingewiesen.
      Der Auftraggeber hat notwendige Unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
    4. Fremde Gewerke und Nebenarbeiten werden ausgegrenzt. Event. Angaben sind grobe Abschätzungen und reine Dienstleistungen. Insbesondere Brandschutz, Potentialausgleich, Elektroarbeiten, Wärmedämmung, Statik sind bauseits zu erstellen und für deren Gefahrenfreiheit zu sorgen.Eventuelle Angaben zu gewerksfremden Leistungen (z.B. Fliesenlegerarbeiten, etc.) sind grobe Abschätzungen und reine Dienstleistungen.
  3. Preise
    1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme.
    2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend. Im Zweifelsfall gelten die Listenpreise der Großhändler.
    3. Im Zweifelsfall gelten die Listenpreise der Großhändler.
    4. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten schriftlich vereinbart werden.
    5. Angebotspreise gelten immer für den Zeitraum von 24 Werktagen. Nach Vertragsabschluss für 3 Monate
    6. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten zu erhöhen. Sonstige Regelungen bleiben hiervon unberührt.
    7. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Instandsetzungsarbeiten, Stemm-, Bohr-, Verputz-, Erdarbeiten, Wasserproben und dergleichen.
    8. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
    9. Verrechnungssätze für Montagedienstleistung, An- und Abfahrt, Anlagentechniker handwerkliche, technische Dienstleistung:
      Service Geräte / Reparaturen 76,78 €
      Helfer 49,78 €
      Kälte/Lüftung 81,68 €
      Feuerungs-/Regelungstechniker 81,68 €
      Installation/Montage 71,09 €
      Ingenieur/Techniker/Meister 107,82 €
      Mindesteinsatzpauschale Monteur 153,56 €
      Mindesteinsatzpauschale Helfer 99,54 €
      Einsatz außerhalb der Geschäftszeiten, Zuschlag 25 %
      Einsatz ab 20.00 h, Wochenende, Feiertage 50 %
      Pauschale für Anschluss- , Klein- und Dichtungsmaterial, Hilfsstoffe, die nicht aufgemessen werden können 9,84 €
      Zuschlag anteilige Fahrzeugkosten, voll ausgerüsteter Kundendienstwagen 3 %

      An- und Abfahrt wird zum Stundennachweis berechnet; in diesen Fall gibt es keine Anfahrtspauschale oder Auslösung.
      Einsatzpauschale Geräte, Maschinen gem. gängiger Verleihpraxis
      Materialberechnung gem. Listenpreise des Großhandels SHK
      Generell orientieren sich alle Zuschläge und Abrechnungspositionen an Vorgaben VOB, ZVSHK und Tarifen der Gewerkschaft usw.
      Abrechnung erfolgt zum Nachweis, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der tatsächliche Aufwand wird im Montagebericht dokumentiert und anhand diesem berechnet.

    10. Alle Preisangaben verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Zahlung
    1. Für alle Zahlungen gilt ebenfalls die VOB
    2. Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung EURO.
    3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
    4. Sofern keine anderen Zahlungsziele oder ein Zahlungsplan vereinbart worden sind gelten 7 Wochentage als maximale Prüffrist. Mit dem Verstreichen dieses Fristraumes gilt die Leistung, so wie berechnet, im vollen Umfang als anerkannt.
    5. Sofern keine anderen Zahlungsziele oder ein Zahlungsplan vereinbart worden sind gelten 7 Wochentage als maximale Zahlungsfrist. . Mit dem Verstreichen dieses Fristraumes befindet sich der Schuldner im Verzug.
    6. Es bedarf keiner explizierten Angabe des Fristzeitraumes ab Rechnungsstellung und keine explizierter Angabe des Fristendedatums. Dies gilt hiermit als vereinbart und verstanden.
    7. Andere Zahlungs- und Prüffristen werden eindeutig ausgegrenzt. Es gilt die o.g. Sondervereinbarung.
    8. Durch Übernahme unserer Angebote und Kostenvoranschläge in Auftragsvormulare des Auftragsgebers entstehen in keinen Fall neue Vertragsbedingungen. Es gelten immer und zuallererst die Angaben und Bedingungen gemäß unserer Angebote / Kostenvoranschläge /AGB.
    9. Es gelten immer und zuallererst die Angaben und Bedingungen gemäß unserer Angebote / Kostenvoranschläge /AGB. Zeichnungen und Pläne werden niemals Vertragsbestandteil. Anderslautende Bedingungen, wo auch immer hergeleitet, gelten immer als unzulässig. Einreden dieser Art gelten von vornherein als unzulässig.
    10. Es gelten immer VOB und unsere AGB. Fremde AGB o.ä. wird von vornherein als unzulässig festgehalten.
    11. Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen.
    12. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt unverzüglich die Arbeiten einzustellen; sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Alle Folgekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    13. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen. Zusätzlich fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- EURO netto an. Bei Zahlungsverzug wird immer ein Inkassoverfahren eingeleitet. Die Kosten trägt immer der Auftraggeber. Eventuell anfallende Anwaltskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Auftragsgebers. Alle weiteren Kosten resultierend aus dem Zahlungsverzug und dem nachfolgenden Inkasso-/Gerichtsverfahren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Zweifelsfall gilt dies als Sonderbedingung vereinbart.
    14. Alle weiteren Kosten resultierend aus dem Zahlungsverzug und dem nachfolgenden Inkasso-/Gerichtsverfahren sowie alle Anwaltskosten gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. Auch im Falle einer Einigung oder 1/2-1/2-Lösung gilt dies als explizite Sonderbedingung vereinbart.
    15. Kommt es im Streitfall zu einer Einigung in Form einer 1/2-1/2-Lösung betrifft dies niemals den tatsächlichen Materialverbrauch, dieser ist immer im vollen Umfang zu erstatten. Dasselbe gilt für die Lohnsumme der Angebotsaufstellung und den Bedarf unstrittig ausgeführter Arbeiten. Niemals führt eine solche Einigung zur Unterschreitung der Angebotssumme. 1/2-1/2-Lösungen betreffen, wenn diese zum Tragen kommen, immer nur das Mehr an Leistung, nie die Grundleistung. Im Zweifelsfall gilt dies als Sonderbedingung vereinbart.
    16. Zur Ausführung von Wartungsarbeiten bedarf es u.U. einer vorherigen Instandsetzung/Reparatur. Sollten die Wartungsarbeiten ohne diese vorherigen Arbeiten nicht ausführbar sein, so erfolgt dies selbsttätig im Verlauf der Wartungsarbeiten /z.B. Austausch von Elektroden, flammenberührter Teile, wasserberührter Teile, beweglicher Teile, übermäßige Russansammlung, etc.) . Dieser Mehraufwand wird gesondert aufgeführt und führt zu einer Erhöhung der Kosten zusätzlich zum Wartungsaufwand. Im Falle dass größere Arbeiten ausgeführt werden müssen, dass heißt Arbeiten die die Höhe des Wartungsaufwandes übersteigen (verdoppeln) oder größere Teil betreffen (keine Kleinteile), erfolgt dies in einem separaten Auftrag. In diesen Fall wird der Auftraggeber über diese zusätzlichen Kosten informiert, sonnst nicht. Im Zweifelsfall gilt dies als Sonderbedingung vereinbart.
    17. Sollte die Rechnungsstellung nicht über den Auftraggeber sondern über Dritte erfolgen, so hat dies der Auftraggeber selbständig zu regeln. Insbesondere gilt dies bei einem Mieter-/Vermieter-Verhältnis. Im Zweifelsfalle gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers. (der der Beauftragt erhält auch die Rechnung)
    18. Erfolgt eine Beauftragung im Namen von Dritter, ohne dass eine Berechtigung vorliegt, erfolgt die Berechnung zu Lasten des Auftraggebers. Insbesondere gilt dies bei einem Mieter-/Vermieter-Verhältnis oder Hausmeister-/ Hausbesitzer-Verhältnis. Im Zweifelsfalle gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers. (der der Beauftragt erhält auch die Rechnung)
    19. Erfolgt eine Beauftragung im Namen von Dritter durch Architekten/Ingenieur/Planungsbüro/Verwalter/Sachbearbeiteretc., ohne dass eine Berechtigung vorliegt, erfolgt die Berechnung zu Lasten des Auftraggebers. Im Zweifelsfalle gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers. (der der Beauftragt erhält auch die Rechnung)
    20. Werden Aufträge/Montageberichte/Abnahmen/etc. durch Dritte vergeben, so sind diese durch den Auftraggeber zu benennen. Liegen diese und ähnliche Dokumente dem Auftraggeber zur Prüfung vor, ohne dass diese Personen im Vorhinein benannt worden sind, so gelten diese als auftragsberechtigt durch den Auftraggeber anerkannt. Im Zweifelsfall hat der Auftraggeber unverzüglich dies anzuzeigen. Hierzu gilt eine Frist von spätestens drei Wochentagen. Ansonsten gilt der Aufträgevergebende als auftragsvergabeberechtigt im Namen des Auftragsgebers. Bisherige und folgende Verträge haben somit ihre Gültigkeit.
    21. In jeden Fall berechtigt Zahlungsverzug zur Einstellung der Arbeiten.
    22. Auf das angebotene Material ist Vorkasse zu leisten. Im Verlauf der Arbeiten sind Zwischenleistungen zu tätigen. Hierzu gelten die o.g. Fristen.
    23. Skontorabatte müssen schriftlich vereinbart werden und gelten nur bei Einhaltung aller einzelnen Zahlungsziele. Bei Zahlungsverzug, auch bei Teilzahlungen und Akontoforderungen, entfällt jeder Skontoanspruch.
    24. Alle vereinbarte Rabatte sind immer Skontorabatte und an die Einhaltung aller Zahlungsziele gebunden. Andere Rabattbedingungen gibt es nicht. Hierzu gelten die o.g. Fristen.
    25. Im Zweifelsfall gelten immer sieben Tage als Zahlungsziel vereinbart. Abweichend von allen Sonstigen.
    26. Im Zweifelsfall gelten immer sieben Tage als Prüffrist vereinbart. Auch ohne explizierte Fristsetzung oder Erinnerung in welcher Form auch immer. Abweichend von allen Sonstigen.
  5. Lieferzeit und Montage
    1. Sind Ausführfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II., Ziff. 3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung, insbesondere Materialvorkasse gem. IV Ziffer 7., beim Auftragnehmer eingegangen ist.
    2. 2. Für den Fall einer Auftragskündigung, vor Beginn der Arbeiten, während dessen, sowie sonst auch immer, im Ganzen sowie in Teilbereichen steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn und Materialvergütung ein Anspruch der Mehrwertaufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot, sowie für die Vorhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste, ggf. für Rücknahmekosten, sowie für entgangene Gewinne. Insbesondere für entgangenen Gewinn und Entschädigung anderer ausgeschlagener Aufträge aus dem Vertrauen heraus, auf das Zustandekommen des betreffenden Auftrages bzw. dessen Abwicklung.
    3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Material und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über sobald diese geliefert wurden auch vorab der Montage und Abnahme.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
    2. Es gilt auf jeden Fall Eigentumsvorbehalt auf alle gelieferten und montierten Gegenstände ohne Ausnahme, auch auf vermauerte, eingeputzte oder fest installierte Gegenstände. Die Demontagemöglichkeit gilt bei Allem als jeder Zeit möglich anerkannt und vereinbart bis zur Schlusszahlung.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich auf jeden Fall eine Demontage zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Gegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
  7. Abnahme
    1. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB.
      Spätestens gilt jedoch 7 Tage nach Rechnungsstellung und / oder nach Ingebrauchnahme die Sache im Gesamten als abgenommen, auch ohne Schriftform.
      Widerspruch bedarf der umgehenden Schriftform. Die Wiederspruchsfrist beträgt drei Wochentage, die Prüffrist maximal 10 Wochentage bei umfangreichen Projekten (Leistungsverzeichnis und Aufmaßprüfung). Auch ohne explizierte Fristsetzung oder Erinnerung in welcher Form auch immer. Abweichend von allen Sonstigen.
  8. Haftung
    1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
    2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
    3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der
      Auftragnehmer nicht.
    4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.
      Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
    5. Hygieneschutzmaßnahmen sind bauseits zu treffen.
    6. Brandschutzmaßnahmen sind bauseits zu treffen.
    7. Elektrische Schutzmaßnahmen und Potentialausgleich sind bauseits zutreffen.
    8. Alle weitern Schutzmaßnahmen sind bauseits zu treffen.
    9. Materialhaftung gilt durchgreifend auf den Hersteller. Haftung resultierend aus Handwerkliche Leistungen greifen auf den Auftragnehmer. Hierzu gelten die verschiedenen gesetzlichen Fristen. Darüber hinausgreifende Vereinbarungen werden nicht getroffen.
  9. Gefahrenübergang
    1. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom nicht zu vertretende Umstände beschädigt, zerstört oder entwendet, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Leistungen. Material und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über sobald diese geliefert wurden auch vorab der Montage und Abnahme. Ggf. notwendige Neulieferungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Dies gilt ab Lieferzeitpunkt.
    3. Alle Schutzmaßnahmen sind bauseits zu treffen.
  10. Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, Köln.
  11. Präsentation
    1. Wird einem Angebot oder Planungsmaßnahme der Firma Franz Peters Jr. kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Planungsunterlagen , Angebotsaufstellungen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum der Firma Franz Peters Jr..
    2. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Werke gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigener Werke zu verwenden.
    3. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle ausgehändigten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. In diesen Fall bleibt es der Firma Franz Peters Jr. unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu nutzen.
    4. Planungsaufwand ist in jeden Fall zu entgelten. Planungsaufstellungen, Angebote und Kostenvoranschlaäge sind nicht kostenfrei und werden mit mindestens 40% der Gesamtsumme berechnet. Im Zweifelsfall gilt die VOB bzw. HOAI.
  12. Beauftragung Dritter
    1. Die Firma Franz Peters Jr. ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen, zur Erfüllung der Vertragspflichten, zu beauftragen.
    2. Fremd- und Nebenkosten (wie z.B. Statikerkosten, Laborkosten, etc.) sind gegen Nachweis gesondert an zu vergüten.
    3. Im den Fall der Notwendigkeit ist die Firma Franz Peters Jr. berechtigt, die Zusatzleistung Dritter im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung zu beauftragen.
  13. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum, Referenz
    1. Sämtliche von der Firma Franz Peters Jr. angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG. Sämtliche Leistungen der Firma Franz Peters Jr. dürfen nicht ohne Zustimmung genutzt oder bearbeitet oder geändert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Leistungsergebnisse keine urheberrechtlich geschützten Werke i.S.d. § 2 UrhG darstellen. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig.
    2. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Firma Franz Peters Jr..
    3. Die Firma Franz Peters Jr. ist berechtigt, den Kunden und die Inhalte des Projektes als Referenz zu nutzen. Hierbei ist es der Firma Franz Peters Jr. insbesondere auch gestattet, neben der reinen Benennung des Kunden auch entsprechende Fotos, Beschreibungen als Referenz zu nutzen und zu veröffentlichen.